DSGVO-Wissen · ttdsg tdddg erklaerung
TTDSG / TDDDG kompakt — was Selbstaendige wissen muessen
Das TTDSG (seit 2024 TDDDG) ist neben der DSGVO das zentrale Gesetz fuer Website-Betreiber in Deutschland. Es regelt was passiert, wenn Sie auf das Endgeraet des Nutzers zugreifen — und das passiert ueber den Tag oeffter als Sie denken.
Was ist das TTDSG / TDDDG?
Das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, in Kraft seit Mai 2021) wurde im Mai 2024 nahtlos ins TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz) ueberfuehrt. Inhaltlich keine wesentliche Aenderung — nur Namens- und Strukturaenderung.
Das Gesetz setzt die ePrivacy-Richtlinie der EU in deutsches Recht um. Die DSGVO regelt was mit personenbezogenen Daten gemacht werden darf. Das TDDDG regelt vorgelagert: wie auf das Geraet des Nutzers ueberhaupt zugegriffen werden darf.
Die zentrale Norm: § 25 TDDDG
Sinngemaess: "Das Speichern oder Auslesen von Informationen in/aus der Endeinrichtung des Endnutzers ist nur zulaessig, wenn der Endnutzer eingewilligt hat — oder wenn es zwingend erforderlich ist, um den vom Nutzer gewuenschten Telemediendienst zu erbringen."
"Endeinrichtung" = der Browser/das Geraet des Nutzers.
"Information" = jedes Cookie, jeder localStorage-Eintrag, jeder Pixel, jedes Script.
Was bedeutet "zwingend erforderlich"?
Ohne Einwilligung erlaubt sind nur Cookies/Scripts die unverzichtbar fuer den gewuenschten Dienst sind:
- Session-Cookie eines Warenkorbs (Shop-Funktion)
- Login-Cookie nach Anmeldung
- CSRF-Token (Sicherheits-Funktion)
- Cookie-Banner-Cookie selbst (zur Speicherung der Entscheidung)
- Spracheinstellung (wenn vom Nutzer aktiv gewaehlt)
Nicht erforderlich (= einwilligungspflichtig) sind:
- Google Analytics, Matomo, Plausible (auch wenn IP-anonymisiert!)
- Google Tag Manager (Container-Load)
- Facebook Pixel, LinkedIn Insight, TikTok Pixel
- Hotjar, Mouseflow, FullStory
- Google Fonts ueber Google-CDN (siehe eigene Seite)
- A/B-Test-Tools (VWO, Optimizely)
- Werbe-Pixel jeder Art
Welche Konsequenzen drohen bei Verstoss?
- Bussgeld bis 300.000 Euro (§ 28 TDDDG)
- Zusaetzlich Bussgeld nach DSGVO Art. 83 bis 20 Mio. Euro (oder 4% Jahresumsatz)
- Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit Kostenforderungen 800-1.500 Euro
- Schadenersatz-Klagen von Einzelnutzern (50-500 Euro pro Verstoss)
Verhaeltnis zur DSGVO
TDDDG und DSGVO greifen gleichzeitig:
- Zuerst: TDDDG erlaubt den Zugriff auf das Endgeraet? (z.B. Cookie setzen)
- Dann: DSGVO erlaubt die Verarbeitung der dort gewonnenen Daten?
Wer also einen Tracking-Cookie ohne Einwilligung setzt, verletzt beide Gesetze. Wer einen erforderlichen Cookie korrekt setzt aber die darin gespeicherten Daten weiterverarbeitet, kann TDDDG-konform sein und trotzdem DSGVO-Verstoss begehen.
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